Gegen die Guten Sitten
Laut OGH fällt unter §1 UWG (Verstoss gegen die guten Sitten, Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb):
Psychischer Kaufzwang:
Der Umworbene wird in eine derartige Zwangslage gebracht, dass er es als unanständig oder zumindest als peinlich empfindet, nichts zu kaufen.
So geht’s mir jedesmal, wenn ich in einem Radlg’schäft steh’.